§ 23 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Auf Antrag einer der im Abs§ 23 . 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten,

1.

ob eine Verletzung des Gleichstellungsgebots nach den §§ 3 bis 7a oder

2.

ob eine Verletzung des Frauenfördergebotes nach den §§ 32 und 34 bis 36

vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin (jeder Bewerber) um Aufnahme in ein Dienstverhältnis,

2.

jede (jeder) Bedienstete, die (der)

a)

eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a

b)

eine Benachteiligung nach § 19a oder

c)

eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 32 und 34 bis 36

behauptet, und

3.

jedes Mitglied der Gleichstellungskommission.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)

(3) Betrifft ein Antrag gemäß AbsL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, so bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.

(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebotes zulässig.

(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die (der) Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:

1.

die Antragstellerin (den Antragsteller),

2.

die Vertreterin (den Vertreter) des Dienstgebers, die (der) der Diskriminierung beschuldigt wird, und

3.

im Fall des § 7 Abs. 1 Z 2 und des § 7a Abs. 1 Z 2 auch die (den) einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigte Bedienstete (beschuldigten Bediensteten), sofern dadurch nicht die Ermittlungen behindert werden.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:

1.

der Antragstellerin (dem Antragsteller),

2.

der Landesamtsdirektorin (dem Landesamtsdirektor) und

3.

im Fall des § 7 Abs. 1 Z 2 und des § 7a Abs. 1 Z 2 auch der Vertreterin (dem Vertreter) des Dienstgebers, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird, und der (dem) einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigten Bediensteten.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(7) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichstellungsgebots oder des Frauenfördergebotes vorliegt, so hat sie

1.

der Landesamtsdirektorin (dem Landesamtsdirektor) schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichstellung zu übermitteln und

2.

die Landesamtsdirektorin (den Landesamtsdirektor) aufzufordern,

a)

die Diskriminierung zu beenden und

b)

die (den) für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Landesbedienstete (verantwortlichen Landesbediensteten) nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) Kommt die Landesamtsdirektorin (der Landesamtsdirektor) diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand in den von der (dem) Vorsitzenden der Kommission dem Landtag im Weg der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 27 Abs. 1 Z 5 aufzunehmen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Auf Antrag einer der im Abs§ 23 . 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten,

1.

ob eine Verletzung des Gleichstellungsgebots nach den §§ 3 bis 7a oder

2.

ob eine Verletzung des Frauenfördergebotes nach den §§ 32 und 34 bis 36

vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin (jeder Bewerber) um Aufnahme in ein Dienstverhältnis,

2.

jede (jeder) Bedienstete, die (der)

a)

eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a

b)

eine Benachteiligung nach § 19a oder

c)

eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 32 und 34 bis 36

behauptet, und

3.

jedes Mitglied der Gleichstellungskommission.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)

(3) Betrifft ein Antrag gemäß AbsL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, so bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.

(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebotes zulässig.

(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die (der) Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:

1.

die Antragstellerin (den Antragsteller),

2.

die Vertreterin (den Vertreter) des Dienstgebers, die (der) der Diskriminierung beschuldigt wird, und

3.

im Fall des § 7 Abs. 1 Z 2 und des § 7a Abs. 1 Z 2 auch die (den) einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigte Bedienstete (beschuldigten Bediensteten), sofern dadurch nicht die Ermittlungen behindert werden.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:

1.

der Antragstellerin (dem Antragsteller),

2.

der Landesamtsdirektorin (dem Landesamtsdirektor) und

3.

im Fall des § 7 Abs. 1 Z 2 und des § 7a Abs. 1 Z 2 auch der Vertreterin (dem Vertreter) des Dienstgebers, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird, und der (dem) einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigten Bediensteten.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(7) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichstellungsgebots oder des Frauenfördergebotes vorliegt, so hat sie

1.

der Landesamtsdirektorin (dem Landesamtsdirektor) schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichstellung zu übermitteln und

2.

die Landesamtsdirektorin (den Landesamtsdirektor) aufzufordern,

a)

die Diskriminierung zu beenden und

b)

die (den) für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Landesbedienstete (verantwortlichen Landesbediensteten) nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) Kommt die Landesamtsdirektorin (der Landesamtsdirektor) diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand in den von der (dem) Vorsitzenden der Kommission dem Landtag im Weg der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 27 Abs. 1 Z 5 aufzunehmen.

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