§ 24 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Geschäftsstelle der Gleichstellungskommission ist das Amt der Landesregierung§ 24 . (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die (der) Vorsitzende und im Fall ihrer (seiner) Verhinderung die Stellvertreterin (der Stellvertreter) hat die Kommission nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufenL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.

(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(5) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

(6) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die (der) Vorsitzende gestimmt hat. Die (der) Vorsitzende hat ihre (seine) Stimme zuletzt abzugeben.

(7) Die Gleichstellungskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichstellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichstellungskommission zu unterrichten. Die Gleichstellungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010, 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Geschäftsstelle der Gleichstellungskommission ist das Amt der Landesregierung§ 24 . (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die (der) Vorsitzende und im Fall ihrer (seiner) Verhinderung die Stellvertreterin (der Stellvertreter) hat die Kommission nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufenL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.

(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(5) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

(6) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die (der) Vorsitzende gestimmt hat. Die (der) Vorsitzende hat ihre (seine) Stimme zuletzt abzugeben.

(7) Die Gleichstellungskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichstellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichstellungskommission zu unterrichten. Die Gleichstellungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010, 121/2014)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten