§ 26 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat eine Bedienstete (einen Bediensteten) zur (zum) Gleichstellungsbeauftragten und für den Fall ihrer (seiner) Verhinderung eine Stellvertreterin (einen Stellvertreter) zu bestellen§ 26 . Falls eine Frauenbeauftragte für alle Frauen in Oberösterreich bestellt ist, darf diese bzwL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. deren Stellvertreterin nicht auch die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten bzw. ihrer (seiner) Stellvertreterin ausüben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die (der) Gleichstellungsbeauftragte und deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sind für eine Funktionsdauer, die der jeweiligen Legislaturperiode entspricht, zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der (des) zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die Landesregierung hat eine Bedienstete (einen Bediensteten) zur (zum) Gleichstellungsbeauftragten und für den Fall ihrer (seiner) Verhinderung eine Stellvertreterin (einen Stellvertreter) zu bestellen§ 26 . Falls eine Frauenbeauftragte für alle Frauen in Oberösterreich bestellt ist, darf diese bzwL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. deren Stellvertreterin nicht auch die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten bzw. ihrer (seiner) Stellvertreterin ausüben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die (der) Gleichstellungsbeauftragte und deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sind für eine Funktionsdauer, die der jeweiligen Legislaturperiode entspricht, zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der (des) zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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