§ 7 LKGV 1990

Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1985, LGBl. Nr. 17/1985, aufgehoben.

(2) Für Amtshandlungen vor dem 1. Jänner 1991 sind die Kommissionsgebühren nach den bisher geltenden Bauschbeträgen zu entrichten.

(3) Die Promulgationsklausel, § 1, § 1 lit. a und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 1 lit. a, b und c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 1 lit. d und § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 10.05.2016

In Kraft vom 25.11.2011 bis 10.05.2016

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1985, LGBl. Nr. 17/1985, aufgehoben.

(2) Für Amtshandlungen vor dem 1. Jänner 1991 sind die Kommissionsgebühren nach den bisher geltenden Bauschbeträgen zu entrichten.

(3) Die Promulgationsklausel, § 1, § 1 lit. a und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 1 lit. a, b und c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 1 lit. d und § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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