§ 27 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die (der) Gleichstellungsbeauftragte

1.

hat sich mit allen die Gleichstellung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 5. Abschnittes dieses Landesgesetzes zu befassen;

2.

hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichstellung entgegenzunehmen und zu beantworten;

3.

ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 3 bis 7a durch eine Bedienstete (einen Bediensteten) mit schriftlicher Zustimmung jener (jenes) Bediensteten, die (der) eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung behauptet, diese unverzüglich und unmittelbar dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde zur dienstrechtlichen bzw. disziplinären Behandlung anzuzeigen;

4.

ist berechtigt, nach Bedarf Besprechungen mit den Kontaktfrauen abzuhalten;

5.

hat dem Landtag im Weg der Landesregierung bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre ab Inkrafttreten, einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der die Verwirklichung der Gleichstellung und Frauenförderung in den vorangegangenen Kalenderjahren zum Gegenstand hat und einen Tätigkeitsbericht der Gleichstellungskommission sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligung von Frauen enthält (Gleichstellungsbericht),

6.

ist - vorbehaltlich des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes - berechtigt, zur Förderung der Gleichstellung einen Dialog im Sinn des 2. Kapitels des III. Titels der Richtlinie 2006/54/EG zu führen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 93/2009, 121/2014)

(2) Die (der) Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs§ 27 . 1 Z 3 von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin (Zeuge) vernommen werdenL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die (der) Gleichstellungsbeauftragte

1.

hat sich mit allen die Gleichstellung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 5. Abschnittes dieses Landesgesetzes zu befassen;

2.

hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichstellung entgegenzunehmen und zu beantworten;

3.

ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 3 bis 7a durch eine Bedienstete (einen Bediensteten) mit schriftlicher Zustimmung jener (jenes) Bediensteten, die (der) eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung behauptet, diese unverzüglich und unmittelbar dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde zur dienstrechtlichen bzw. disziplinären Behandlung anzuzeigen;

4.

ist berechtigt, nach Bedarf Besprechungen mit den Kontaktfrauen abzuhalten;

5.

hat dem Landtag im Weg der Landesregierung bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre ab Inkrafttreten, einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der die Verwirklichung der Gleichstellung und Frauenförderung in den vorangegangenen Kalenderjahren zum Gegenstand hat und einen Tätigkeitsbericht der Gleichstellungskommission sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligung von Frauen enthält (Gleichstellungsbericht),

6.

ist - vorbehaltlich des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes - berechtigt, zur Förderung der Gleichstellung einen Dialog im Sinn des 2. Kapitels des III. Titels der Richtlinie 2006/54/EG zu führen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 93/2009, 121/2014)

(2) Die (der) Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs§ 27 . 1 Z 3 von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin (Zeuge) vernommen werdenL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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