§ 29 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Kontaktfrauen können für

-

das Amt der Landesregierung,

-

die Bezirkshauptmannschaften,

-

andere Verwaltungsstellen des Landes und

-

die Anstalten und Betriebe des Landes

bestellt werden, solange an diesen Dienststellen eine Frauenförderung gemäß § 32 geboten ist. Bei der Festlegung des Wirkungsbereiches der Kontaktfrauen ist auf die spezifischen Erfordernisse und Gegebenheiten, die Personalstruktur und die Anliegen dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(2) Die Kontaktfrauen sind mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung und unter Bedachtnahme auf einen Vorschlag der Gleichstellungskommission gemäß § 22 Abs. 4 § 29 von der Landesamtsdirektorin (dem Landesamtsdirektor) für einen bestimmten Wirkungsbereich auf fünf Jahre zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichstellung und Frauenförderung in ihrem Wirkungsbereich betreffenden Fragen zu befassenL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Sie haben im besonderen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und diese zu beraten und zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. Den Kontaktfrauen steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die für die Ausübung der Funktion notwendige freie Zeit zu. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Die Kontaktfrauen dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der Kontaktfrau die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichstellung und Frauenförderung zu ermöglichen. Die Teilnahme an Besprechungen mit der (dem) Gleichstellungsbeauftragten ist der Kontaktfrau zu gestatten, soweit nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Kontaktfrauen können für

-

das Amt der Landesregierung,

-

die Bezirkshauptmannschaften,

-

andere Verwaltungsstellen des Landes und

-

die Anstalten und Betriebe des Landes

bestellt werden, solange an diesen Dienststellen eine Frauenförderung gemäß § 32 geboten ist. Bei der Festlegung des Wirkungsbereiches der Kontaktfrauen ist auf die spezifischen Erfordernisse und Gegebenheiten, die Personalstruktur und die Anliegen dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(2) Die Kontaktfrauen sind mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung und unter Bedachtnahme auf einen Vorschlag der Gleichstellungskommission gemäß § 22 Abs. 4 § 29 von der Landesamtsdirektorin (dem Landesamtsdirektor) für einen bestimmten Wirkungsbereich auf fünf Jahre zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichstellung und Frauenförderung in ihrem Wirkungsbereich betreffenden Fragen zu befassenL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Sie haben im besonderen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und diese zu beraten und zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. Den Kontaktfrauen steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die für die Ausübung der Funktion notwendige freie Zeit zu. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Die Kontaktfrauen dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der Kontaktfrau die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichstellung und Frauenförderung zu ermöglichen. Die Teilnahme an Besprechungen mit der (dem) Gleichstellungsbeauftragten ist der Kontaktfrau zu gestatten, soweit nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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