Art. 1 § 58a GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 bis 41 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat die wahlberechtigte Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder die wahlberechtigte Person in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde oder

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält oder

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als eines der in § 41 Abs. 2 genannten verschließbaren Wahlkuverts enthält oder

4.

die Wahlkarte zwei oder mehrere der in § 41 Abs. 2 genannten verschließbaren Wahlkuverts enthält oder

4a.

die Wahlkarte eines nichtösterreichischen Unionsbürgers ein Wahlkuvert für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahl oder die Wahlkarte eines österreichischen Staatsbürgers ein Wahlkuvert ausschließlich für die Bezirksvertretungswahl enthält oder

5.

das Wahlkuvert, abgesehen von den in § 41 Abs. 2 genannten Aufdrucken, beschriftet ist oder

6.

die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 80a Abs. 2) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann oder

7. auf Grund des Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift der wahlberechtigten Person nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

87.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis 17.00 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt ist oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Sprengelwahllokal abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlangen dereiner für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten WahlkartenWahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde sindhat der Bezirkswahlleiter unter Heranziehung von Hilfsorganen dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die unterin den Laschen befindlichenFeldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Sprengel“ und „Bezirk“ enthaltenen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen underfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarten anschließendWahlkarte bis zur Auszählung (§ 80a Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(5) Am Wahltag sowie am Tag vor der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde jeweils von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, Sorge zu tragen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 20.04.2016 bis 28.01.2020

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 bis 41 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat die wahlberechtigte Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder die wahlberechtigte Person in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde oder

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält oder

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als eines der in § 41 Abs. 2 genannten verschließbaren Wahlkuverts enthält oder

4.

die Wahlkarte zwei oder mehrere der in § 41 Abs. 2 genannten verschließbaren Wahlkuverts enthält oder

4a.

die Wahlkarte eines nichtösterreichischen Unionsbürgers ein Wahlkuvert für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahl oder die Wahlkarte eines österreichischen Staatsbürgers ein Wahlkuvert ausschließlich für die Bezirksvertretungswahl enthält oder

5.

das Wahlkuvert, abgesehen von den in § 41 Abs. 2 genannten Aufdrucken, beschriftet ist oder

6.

die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 80a Abs. 2) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann oder

7. auf Grund des Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift der wahlberechtigten Person nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

87.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis 17.00 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt ist oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Sprengelwahllokal abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlangen dereiner für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten WahlkartenWahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde sindhat der Bezirkswahlleiter unter Heranziehung von Hilfsorganen dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die unterin den Laschen befindlichenFeldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Sprengel“ und „Bezirk“ enthaltenen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen underfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarten anschließendWahlkarte bis zur Auszählung (§ 80a Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(5) Am Wahltag sowie am Tag vor der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde jeweils von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, Sorge zu tragen.

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