§ 30 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die (der) Gleichstellungsbeauftragte sowie deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter), die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichstellungskommission und die Kontaktfrauen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, Verschwiegenheit zu bewahren§ 30 . (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sindL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragter), Mitglied der Kommission oder Kontaktfrau fort. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die (der) Gleichstellungsbeauftragte sowie deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter), die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichstellungskommission und die Kontaktfrauen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, Verschwiegenheit zu bewahren§ 30 . (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sindL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragter), Mitglied der Kommission oder Kontaktfrau fort. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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