§ 31 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Mitgliedschaft bzw§ 31 . Ersatzmitgliedschaft zur Kommission sowie die Funktion als Gleichstellungsbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragter) bzwL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Stellvertreterin (Stellvertreter) der (des) Gleichstellungsbeauftragten oder als Kontaktfrau ruhen

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der (vorläufigen) Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubs bzw. einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten oder eines Beschäftigungsverbots und

d)

der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienstnehmervertretungskörper,

3.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst,

5.

durch Verzicht und

6.

bei Kontaktfrauen mit dem Wechsel zu einer Dienststelle außerhalb des festgelegten Wirkungsbereiches.

(3) Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommission sowie die (den) Gleichstellungsbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragten) oder deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2.

die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die Mitgliedschaft bzw§ 31 . Ersatzmitgliedschaft zur Kommission sowie die Funktion als Gleichstellungsbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragter) bzwL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Stellvertreterin (Stellvertreter) der (des) Gleichstellungsbeauftragten oder als Kontaktfrau ruhen

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der (vorläufigen) Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubs bzw. einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten oder eines Beschäftigungsverbots und

d)

der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienstnehmervertretungskörper,

3.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst,

5.

durch Verzicht und

6.

bei Kontaktfrauen mit dem Wechsel zu einer Dienststelle außerhalb des festgelegten Wirkungsbereiches.

(3) Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommission sowie die (den) Gleichstellungsbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragten) oder deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2.

die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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