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Legende:
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(2) Die Gruppenräume sind so zu situieren, dass sie unter Berücksichtigung der Betriebszeiten möglichst natürlich belichtet sind. Im Bereich sämtlicher Fenster der Gruppenräume ist ab 60 cm über Fußbodenniveau jeweils ein fixer oder versperrbarer Fensterteil für die freie Sicht nach außen vorzusehen, ausgenommen bei Horten. Für bestehende Bauten gilt dies nur insoweit, als dies nach § 23 Abs. 5 vertretbar ist.
(3) Die Gruppenräume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind:
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(4) Die Gruppenräume eines Horts sind so einzurichten, dass alle Kinder der Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben nachkommen können.
(2) Die Gruppenräume sind so zu situieren, dass sie unter Berücksichtigung der Betriebszeiten möglichst natürlich belichtet sind. Im Bereich sämtlicher Fenster der Gruppenräume ist ab 60 cm über Fußbodenniveau jeweils ein fixer oder versperrbarer Fensterteil für die freie Sicht nach außen vorzusehen, ausgenommen bei Horten. Für bestehende Bauten gilt dies nur insoweit, als dies nach § 23 Abs. 5 vertretbar ist.
(3) Die Gruppenräume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind:
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(4) Die Gruppenräume eines Horts sind so einzurichten, dass alle Kinder der Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben nachkommen können.