§ 35 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsprogramms so lange vorrangig zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils der Frauen und der Männer an der Gesamtzahl der auf die betreffende Funktionslaufbahn bzw§ 35 . Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen erreicht istL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

(Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsprogramms so lange vorrangig zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils der Frauen und der Männer an der Gesamtzahl der auf die betreffende Funktionslaufbahn bzw§ 35 . Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen erreicht istL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

(Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

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