§ 38 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 38

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes verwirklicht wurden.

(2) § 9 ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden Kommissionen nur bei Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern (bzw. Ersatzmitgliedern) infolge Ausscheidens bisheriger Mitglieder (bzwL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Ersatzmitglieder) sowie bei eventuellen zusätzlichen Bestellungen anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.03.1995 bis 31.07.2021
§ 38

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes verwirklicht wurden.

(2) § 9 ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden Kommissionen nur bei Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern (bzw. Ersatzmitgliedern) infolge Ausscheidens bisheriger Mitglieder (bzwL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Ersatzmitglieder) sowie bei eventuellen zusätzlichen Bestellungen anzuwenden.

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