Art. 1 § 66 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung (§ 73). Wähler gemäß § 16 Abs. 2 erhalten nur einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksvertretung und ein verschließbares Wahlkuvert mit dem Aufdruck des Bezirkes.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllthat der Wähler die beiden amtlichen Stimmzettel aus, legt die Stimmzettelauszufüllen und diese in das Kuvert, trittWahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der ZelleWahlzelle zu treten und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der esWahlkuvert ungeöffnet in die Urne legtWahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. Wähler gemäß § 16 Abs. 2 haben den in der Wahlzelle ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare Kuvert zu legen und dieses vor Übergabe an den Wahlleiter zuzuklebenoder Einwurf in die Urne zu verschließen.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines der Stimmzettel ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren gleichartigen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Diesem Wähler ist der benötigte Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 28.01.2020

(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung (§ 73). Wähler gemäß § 16 Abs. 2 erhalten nur einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksvertretung und ein verschließbares Wahlkuvert mit dem Aufdruck des Bezirkes.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllthat der Wähler die beiden amtlichen Stimmzettel aus, legt die Stimmzettelauszufüllen und diese in das Kuvert, trittWahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der ZelleWahlzelle zu treten und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der esWahlkuvert ungeöffnet in die Urne legtWahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. Wähler gemäß § 16 Abs. 2 haben den in der Wahlzelle ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare Kuvert zu legen und dieses vor Übergabe an den Wahlleiter zuzuklebenoder Einwurf in die Urne zu verschließen.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines der Stimmzettel ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren gleichartigen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Diesem Wähler ist der benötigte Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

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