Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Kindergartengesetzes 1995, LGBl§ 23 Bgld. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Kinderkrippen, Kindergärten und Horte, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Tagesheimstättengesetzes, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Tagesheimstätten, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzesKBEV 2009 - Bgldseit 30.11.2019 weggefallen. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2009, errichteten und in Betrieb genommenen Kinderbetreuungseinrichtungen, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(5) Bei Um-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung kann von den festgelegten Mindestanforderungen dieser Verordnung abgesehen werden, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hierdurch unbillige Härtefälle entstehen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Kindergartengesetzes 1995, LGBl§ 23 Bgld. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Kinderkrippen, Kindergärten und Horte, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Tagesheimstättengesetzes, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Tagesheimstätten, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzesKBEV 2009 - Bgldseit 30.11.2019 weggefallen. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2009, errichteten und in Betrieb genommenen Kinderbetreuungseinrichtungen, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(5) Bei Um-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung kann von den festgelegten Mindestanforderungen dieser Verordnung abgesehen werden, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hierdurch unbillige Härtefälle entstehen.