§ 69 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so kann zwischen der Lehrperson und dem Dienstgeber ein Bildungskarenzurlaub für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Dabei sind die Interessen der Lehrperson und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann erst vier Jahre nach der Rückkehr aus dem Bildungskarenzurlaub vereinbart werden.

(2) Die Zeit des Bildungskarenzurlaubes ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, für Rechte der Lehrperson, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Dauer eines in den Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 ist die Vereinbarung über den Bildungskarenzurlaub unwirksam.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 01.09.2016 bis 24.03.2023
(1) Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so kann zwischen der Lehrperson und dem Dienstgeber ein Bildungskarenzurlaub für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Dabei sind die Interessen der Lehrperson und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann erst vier Jahre nach der Rückkehr aus dem Bildungskarenzurlaub vereinbart werden.

(2) Die Zeit des Bildungskarenzurlaubes ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, für Rechte der Lehrperson, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Dauer eines in den Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 ist die Vereinbarung über den Bildungskarenzurlaub unwirksam.

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