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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Lehrperson ist, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung der Dienstbefreiung ist,
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(3) Dienstbefreiungen nach den Abs. 1 und 2 gelten als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
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(2) Der Lehrperson ist, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung der Dienstbefreiung ist,
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(3) Dienstbefreiungen nach den Abs. 1 und 2 gelten als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.