Art. 1 § 77 GWO 1996 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlsprengel

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 3 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne, sondert die für den eigenen Wahlkreis und Bezirk und für andere Wahlkreise bzw. Bezirke abgegebenen Kuverts und stellt fest:

a)

die Zahl der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts;

b)

die Zahl der verschließbaren Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Wahlkreises und Bezirkes;

c)

die Zahl der verschließbaren Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes;

d)

die Summe zu a bis c, somit die Zahl der in der Wahlurne gelegenen Wahlkuverts;

e)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

f)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu e mit der Zahl zu d nicht übereinstimmt.

(3) Die gemäß § 68 Abs. 8 entgegen genommenen Briefwahlkarten und die für andere Bezirke und von Wählern gemäß § 16 Abs. 2 abgegebenen Kuverts sind ungeöffnet in je einen Umschlag zu legen, die Umschläge sind zu schließen und zu versiegeln, das Paket ist dem Beauftragten der Bezirkswahlbehörde, der sich in dieser Eigenschaft auszuweisen hat, zu übergeben, auf dem Umschlag ist die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben.Mit den für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts ist in der nachfolgend beschriebenen Weise zu verfahren. Die Wahlbehörde öffnet die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, sondert die für die Wahl in den Gemeinderat abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksvertretung abgegebenen Stimmzettel, überprüft die Gültigkeit beider, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt für jede der beiden Wahlen fest:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);

d)

die für jede Partei und jeden Bewerber erzielten gültigen Eintragungen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.07.2010 bis 19.04.2016

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 3 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne, sondert die für den eigenen Wahlkreis und Bezirk und für andere Wahlkreise bzw. Bezirke abgegebenen Kuverts und stellt fest:

a)

die Zahl der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts;

b)

die Zahl der verschließbaren Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Wahlkreises und Bezirkes;

c)

die Zahl der verschließbaren Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes;

d)

die Summe zu a bis c, somit die Zahl der in der Wahlurne gelegenen Wahlkuverts;

e)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

f)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu e mit der Zahl zu d nicht übereinstimmt.

(3) Die gemäß § 68 Abs. 8 entgegen genommenen Briefwahlkarten und die für andere Bezirke und von Wählern gemäß § 16 Abs. 2 abgegebenen Kuverts sind ungeöffnet in je einen Umschlag zu legen, die Umschläge sind zu schließen und zu versiegeln, das Paket ist dem Beauftragten der Bezirkswahlbehörde, der sich in dieser Eigenschaft auszuweisen hat, zu übergeben, auf dem Umschlag ist die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben.Mit den für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts ist in der nachfolgend beschriebenen Weise zu verfahren. Die Wahlbehörde öffnet die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, sondert die für die Wahl in den Gemeinderat abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksvertretung abgegebenen Stimmzettel, überprüft die Gültigkeit beider, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt für jede der beiden Wahlen fest:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);

d)

die für jede Partei und jeden Bewerber erzielten gültigen Eintragungen.

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