§ 75 MDG Außerdienststellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Lehrperson, die

a)

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Landesvolksanwalt, Mitglied einer Landesregierung,

b)

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission oder

c)

Bürgermeister oder Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Innsbruck

ist, ist für die Dauer der Ausübung der Funktion bzw. des Mandates als Mitglied des Europäischen Parlaments außer Dienst zu stellen.

(2) Die Lehrperson, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages, amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck, ist, ist für die Dauer der Ausübung des Mandates bzw. der Funktion außer Dienst zu stellen, wenn sie dies beantragt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2018

(1) Die Lehrperson, die

a)

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Landesvolksanwalt, Mitglied einer Landesregierung,

b)

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission oder

c)

Bürgermeister oder Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Innsbruck

ist, ist für die Dauer der Ausübung der Funktion bzw. des Mandates als Mitglied des Europäischen Parlaments außer Dienst zu stellen.

(2) Die Lehrperson, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages, amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck, ist, ist für die Dauer der Ausübung des Mandates bzw. der Funktion außer Dienst zu stellen, wenn sie dies beantragt.

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