Art. 1 § 83 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlzahl für die Verteilung der Gemeinderatsmandate wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 0,5 vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten hienach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(4) Mandate, die bei der Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Stadtwahlbehörde überwiesen. Dieser sind gleichzeitig die für den Stadtwahlvorschlag vergebenen Vorzugsstimmen mitzuteilen.

(5) Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, von der Bezirkswahlbehörde als gewählt zu erklären, wobei aber auf die gemäß Abs. 3 getroffenen Feststellungen Bedacht zu nehmen ist.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.07.2010 bis 19.04.2016

(1) Die Wahlzahl für die Verteilung der Gemeinderatsmandate wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 0,5 vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten hienach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(4) Mandate, die bei der Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Stadtwahlbehörde überwiesen. Dieser sind gleichzeitig die für den Stadtwahlvorschlag vergebenen Vorzugsstimmen mitzuteilen.

(5) Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, von der Bezirkswahlbehörde als gewählt zu erklären, wobei aber auf die gemäß Abs. 3 getroffenen Feststellungen Bedacht zu nehmen ist.

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