Art. 1 § 91 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Die Stadtwahlbehörde setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntnis. Jeder Gewählte kann binnen acht Tagen nach Empfang der Verständigung erklären, dass er die Wahl ablehne. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der erzielten WahlpunkteVorzugsstimmen der im Wahlvorschlag an nächster Stelle stehende Wahlwerber zu berufen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 28.01.2020

Die Stadtwahlbehörde setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntnis. Jeder Gewählte kann binnen acht Tagen nach Empfang der Verständigung erklären, dass er die Wahl ablehne. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der erzielten WahlpunkteVorzugsstimmen der im Wahlvorschlag an nächster Stelle stehende Wahlwerber zu berufen.

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