Art. 1 § 99 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksvertretung wählt nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung den Bezirksvorsteher und zwei Stellvertreter. Die Parteienstärke ist nach der Zahl der Mandate in der Bezirksvertretung, bei gleicher Mandatszahl nach der Zahl der für die Parteien bei der Wahl der Bezirksvertretung abgegebenen Stimmen bestimmt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Für die Wahl haben die anspruchsberechtigten Parteien Wahlvorschläge dem Vorsitzenden der Bezirksvertretung spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl steht, zu überreichen. Die Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder der Bezirksvertretung unterschrieben sein. (3) Im übrigen sind für die Wahl des Bezirksvorstehers und seines Stellvertreters die Bestimmungen des § 95 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Falle des Abganges des Bezirksvorstehers oder seines Stellvertreters ist § 98 anzuwenden.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 28.01.2020

(1) Die Bezirksvertretung wählt nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung den Bezirksvorsteher und zwei Stellvertreter. Die Parteienstärke ist nach der Zahl der Mandate in der Bezirksvertretung, bei gleicher Mandatszahl nach der Zahl der für die Parteien bei der Wahl der Bezirksvertretung abgegebenen Stimmen bestimmt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Für die Wahl haben die anspruchsberechtigten Parteien Wahlvorschläge dem Vorsitzenden der Bezirksvertretung spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl steht, zu überreichen. Die Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder der Bezirksvertretung unterschrieben sein. (3) Im übrigen sind für die Wahl des Bezirksvorstehers und seines Stellvertreters die Bestimmungen des § 95 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Falle des Abganges des Bezirksvorstehers oder seines Stellvertreters ist § 98 anzuwenden.

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