§ 2 Oö. WV 1995 § 2

Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

Ganzjährig ist verboten:

1.

der Betrieb von Motorfahrzeugen mit allen Verbrennungs-Außenbordmotoren;

2.

der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungsmotoren oder mehr als 100 Watt leistenden Elektromotoren;

3.

der Betriebdas Einsetzen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einer Länge von über 10 m über alles (ohne Anhänge, wie z. B. Bugspriet oder Steuer); gleiches gilt für Fahrzeuge mit einem maximalen Tiefgang von mehr als 2 m;

4.

die Verwendung von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;

5.

das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten);

6.

der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot).

(Anm: LGBl.Nr. 39/2012)

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 05.08.1995 bis 30.04.2012

Ganzjährig ist verboten:

1.

der Betrieb von Motorfahrzeugen mit allen Verbrennungs-Außenbordmotoren;

2.

der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungsmotoren oder mehr als 100 Watt leistenden Elektromotoren;

3.

der Betriebdas Einsetzen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einer Länge von über 10 m über alles (ohne Anhänge, wie z. B. Bugspriet oder Steuer); gleiches gilt für Fahrzeuge mit einem maximalen Tiefgang von mehr als 2 m;

4.

die Verwendung von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;

5.

das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten);

6.

der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot).

(Anm: LGBl.Nr. 39/2012)

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