Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich einschließlich des Dienstzulagenausgleiches und des Kinderzulagenausgleiches dem Monatsentgelt zuzuzählen.
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(2) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich einschließlich des Dienstzulagenausgleiches und des Kinderzulagenausgleiches dem Monatsentgelt zuzuzählen.