§ 98 MDG Entlohnung während einer Altersteilzeit

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit nach § 61a Abs. 1 vereinbart wurde, gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm

a)

das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht,

b)

allfällige Dienstzulagen zur Gänze,

c)

ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage und dem nach der Herabsetzung der Jahresnorm jeweils gebührenden Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage.

(2) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich einschließlich des Dienstzulagenausgleiches und des Kinderzulagenausgleiches dem Monatsentgelt zuzuzählen.

  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit nach § 61a Abs. 1 vereinbart wurde, gebühren für die Zeit der Herabsetzung der JahresnormDer Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit nach Paragraph 61 a, Absatz eins, vereinbart wurde, gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm
    1. a)Litera adas Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht,
    2. b)Litera ballfällige Dienstzulagen zur Gänze,
    3. c)Litera cein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Dienstzulagen, einer allfälligen Kinderzulage und sonstiger entgeltlicher Leistungen (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Dienstzulagen, einer allfälligen Kinderzulage und sonstiger entgeltlicher Leistungen, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter Jahresnorm gebührt hätte (Unterwert).
  2. (2)Absatz 2Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs nach Abs. 1 lit. c maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs nach Absatz eins, Litera c, maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.
  3. (3)Absatz 3Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Jahresnorm herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Dienstzulagen, einer allfälligen Kinderzulage, den sonstigen entgeltlichen Leistungen und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Jahresnorm herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Dienstzulagen, einer allfälligen Kinderzulage, den sonstigen entgeltlichen Leistungen und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.08.2025
(1) Der Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit nach § 61a Abs. 1 vereinbart wurde, gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm

a)

das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht,

b)

allfällige Dienstzulagen zur Gänze,

c)

ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage und dem nach der Herabsetzung der Jahresnorm jeweils gebührenden Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage.

(2) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich einschließlich des Dienstzulagenausgleiches und des Kinderzulagenausgleiches dem Monatsentgelt zuzuzählen.

  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit nach § 61a Abs. 1 vereinbart wurde, gebühren für die Zeit der Herabsetzung der JahresnormDer Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit nach Paragraph 61 a, Absatz eins, vereinbart wurde, gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm
    1. a)Litera adas Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht,
    2. b)Litera ballfällige Dienstzulagen zur Gänze,
    3. c)Litera cein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Dienstzulagen, einer allfälligen Kinderzulage und sonstiger entgeltlicher Leistungen (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Dienstzulagen, einer allfälligen Kinderzulage und sonstiger entgeltlicher Leistungen, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter Jahresnorm gebührt hätte (Unterwert).
  2. (2)Absatz 2Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs nach Abs. 1 lit. c maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs nach Absatz eins, Litera c, maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.
  3. (3)Absatz 3Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Jahresnorm herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Dienstzulagen, einer allfälligen Kinderzulage, den sonstigen entgeltlichen Leistungen und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Jahresnorm herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Dienstzulagen, einer allfälligen Kinderzulage, den sonstigen entgeltlichen Leistungen und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen.

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