§ 98 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit nach § 61a Abs. 1 vereinbart wurde, gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm

a)

das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht,

b)

ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälligerallfällige Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage und dem nach der Herabsetzung der Jahresnorm jeweils gebührenden Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulagezur Gänze,

c)

ein DienstzulagenausgleichEntgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der LehrpersonAltersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage und dem nach den §§ 93 bis 96der Herabsetzung der Jahresnorm jeweils gebührenden DienstzulagenMonatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und den ihr nach liteiner allfälligen Kinderzulage. a und b in Summe gebührenden Dienstzulagen und

d) ein Kinderzulagenausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der der Lehrperson nach § 97 gebührenden Kinderzulage und der ihr nach lit. a und b in Summe gebührenden Kinderzulage.

(2) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich einschließlich des Dienstzulagenausgleiches und des Kinderzulagenausgleiches dem Monatsentgelt zuzuzählen.

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 01.02.2020 bis 28.01.2022

(1) Der Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit nach § 61a Abs. 1 vereinbart wurde, gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm

a)

das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht,

b)

ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälligerallfällige Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage und dem nach der Herabsetzung der Jahresnorm jeweils gebührenden Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulagezur Gänze,

c)

ein DienstzulagenausgleichEntgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der LehrpersonAltersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage und dem nach den §§ 93 bis 96der Herabsetzung der Jahresnorm jeweils gebührenden DienstzulagenMonatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und den ihr nach liteiner allfälligen Kinderzulage. a und b in Summe gebührenden Dienstzulagen und

d) ein Kinderzulagenausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der der Lehrperson nach § 97 gebührenden Kinderzulage und der ihr nach lit. a und b in Summe gebührenden Kinderzulage.

(2) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich einschließlich des Dienstzulagenausgleiches und des Kinderzulagenausgleiches dem Monatsentgelt zuzuzählen.

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