§ 3 Oö. WV 1995 § 3

Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor, die nicht ohnehin unter das Verbot des § 2 Z 1 fallen, ist

1.

vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres (Motorboot-Sommersperre) und

2.

in den Monaten Mai, Juni und September an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot)

verboten.

verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird. (Anm: LGBl.Nr. 39/2012)

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 05.08.1995 bis 30.04.2012

Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor, die nicht ohnehin unter das Verbot des § 2 Z 1 fallen, ist

1.

vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres (Motorboot-Sommersperre) und

2.

in den Monaten Mai, Juni und September an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot)

verboten.

verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird. (Anm: LGBl.Nr. 39/2012)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten