§ 6 Oö. WV 1995

Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.1998 bis 31.12.9999

§ 6

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

gegen ein im § 2 angeführtes ganzjähriges Verbot verstößt,

2.

gegen die im § 3 Z. 1 normierte Motorboot-Sommersperre verstößt,

3.

gegen das im § 3 Z. 2 angeführte Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot verstößt,

4.

über Verlangen den Bewilligungsbescheid gemäß § 5 Abs. 6 oder die Bestätigung der Gemeinde gemäß § 7 Abs. 4 § 5 Abs. 4a nicht ausfolgt.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 4042 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz 1990 bestraft. (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)

Stand vor dem 24.07.1998

In Kraft vom 05.08.1995 bis 24.07.1998

§ 6

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

gegen ein im § 2 angeführtes ganzjähriges Verbot verstößt,

2.

gegen die im § 3 Z. 1 normierte Motorboot-Sommersperre verstößt,

3.

gegen das im § 3 Z. 2 angeführte Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot verstößt,

4.

über Verlangen den Bewilligungsbescheid gemäß § 5 Abs. 6 oder die Bestätigung der Gemeinde gemäß § 7 Abs. 4 § 5 Abs. 4a nicht ausfolgt.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 4042 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz 1990 bestraft. (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)

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