§ 7 Oö. WV 1995

Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.1998 bis 31.12.9999

§ 7

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt die O.ö. Wolfgangsee-Verordnung 1990, LGBl. Nr. 47, sowie die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. April 1995, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee geändert wird, LGBl. Nr. 42/1995, außer Kraft.

(2) Für Verfügungsberechtigte über bis 31. Dezember 1994 durch die Marktgemeinde St. Wolfgang bestätigte Landungsplätze tritt die Motorboot-Sommersperre gemäßEntfallen (Anm: § 3 Z. 1 LGBl. Nr. 66/1998bezogen auf Werktage sowie das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 3 Z. 2 für jeweils ein Motorfahrzeug je Landungsplatz erst mit 1. Jänner 1998 in Kraft. In beiden Fällen gilt dies jedoch nicht für die Zeit von 10.00 Uhr bis 17.30 Uhr.)

(3) Die im Abs. 2 geregelte befristete Fahrerlaubnis gilt auch für Fahrzeuge, denen eine Bestätigung der Gemeinden St. Gilgen und Strobl ausgestellt wurde.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)

(4) Die Bestätigung der Gemeinde ist beim Betrieb der Motorfahrzeuge mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundesgendarmerie oder der Behörde auszufolgen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)

Stand vor dem 24.07.1998

In Kraft vom 05.08.1995 bis 24.07.1998

§ 7

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt die O.ö. Wolfgangsee-Verordnung 1990, LGBl. Nr. 47, sowie die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. April 1995, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee geändert wird, LGBl. Nr. 42/1995, außer Kraft.

(2) Für Verfügungsberechtigte über bis 31. Dezember 1994 durch die Marktgemeinde St. Wolfgang bestätigte Landungsplätze tritt die Motorboot-Sommersperre gemäßEntfallen (Anm: § 3 Z. 1 LGBl. Nr. 66/1998bezogen auf Werktage sowie das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 3 Z. 2 für jeweils ein Motorfahrzeug je Landungsplatz erst mit 1. Jänner 1998 in Kraft. In beiden Fällen gilt dies jedoch nicht für die Zeit von 10.00 Uhr bis 17.30 Uhr.)

(3) Die im Abs. 2 geregelte befristete Fahrerlaubnis gilt auch für Fahrzeuge, denen eine Bestätigung der Gemeinden St. Gilgen und Strobl ausgestellt wurde.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)

(4) Die Bestätigung der Gemeinde ist beim Betrieb der Motorfahrzeuge mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundesgendarmerie oder der Behörde auszufolgen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)

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