§ 110 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Lehrperson kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalterseiner Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegte Zeiten.

(3) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstaltereiner Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einem Besoldungsdienstaltereiner Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einem Besoldungsdienstaltereiner Dienstzeit von 45 Jahren 100 v. H. des der Lehrperson im Monat des Dienstjubiläums gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson ist nach jenem Teil ihres Monatsentgeltes, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Der Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt die Jubiläumszuwendung in dem Ausmaß, das ihr ohne eine solche Vereinbarung gebühren würde.

(34) Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn die Lehrperson mit einem Besoldungsdienstaltereiner Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall sind der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt und eine allfällige Kinderzulage zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(4) Sind im Besoldungsdienstalter Zeiten enthalten, die in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden, so ist das Besoldungsdienstalter um diese Zeiten zu kürzen.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums folgt. Scheidet die Lehrperson aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.01.2020

(1) Der Lehrperson kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalterseiner Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegte Zeiten.

(3) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstaltereiner Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einem Besoldungsdienstaltereiner Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einem Besoldungsdienstaltereiner Dienstzeit von 45 Jahren 100 v. H. des der Lehrperson im Monat des Dienstjubiläums gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson ist nach jenem Teil ihres Monatsentgeltes, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage zu bemessen, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Der Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt die Jubiläumszuwendung in dem Ausmaß, das ihr ohne eine solche Vereinbarung gebühren würde.

(34) Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn die Lehrperson mit einem Besoldungsdienstaltereiner Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall sind der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt und eine allfällige Kinderzulage zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(4) Sind im Besoldungsdienstalter Zeiten enthalten, die in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden, so ist das Besoldungsdienstalter um diese Zeiten zu kürzen.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums folgt. Scheidet die Lehrperson aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.

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