§ 126 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. September 2016 begonnen, richtet sich nach den Abs. 2 bis 7.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, die am 31. August 2016 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 27 Wochenstunden zu erfüllen hat, bemisst sich nunmehr nach § 44 lit. a bzw. § 48 Abs. 1 lit. a. Bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, deren Teil(zeit)beschäftigung sich auf der Grundlage von 27 Wochenstunden bemisst, gilt ihre am 31. August 2016 zu erfüllende Lehrverpflichtung als nunmehr zu erfüllende Unterrichtsverpflichtung. Das Ausmaß der Herabsetzung ihrer Jahresnorm ist jedoch auf der Grundlage der nach § 44 lit. a bzw. § 48 Abs. 1 lit. a festgelegten Unterrichtverpflichtung neu zu berechnen.

(3) Die Lehrperson, die am 31. August 2016 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 25, 24, 23 oder 21 Wochenstunden zu erfüllen hat, hat abweichend von den §§ 44 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a bzw. § 52 lit. a eine Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß ihrer bisherigen Lehrverpflichtung zu erfüllen. Dies gilt für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sinngemäß. Die jeweils nach Wochenstunden bemessene Lehrverpflichtung entspricht jeweils folgender nunmehr nach Jahresstunden bemessenen Unterrichtsverpflichtung:

Lehrverpflichtung (Wochenstunden)

Unterrichtsverpflichtung (Jahresstunden)

Unterrichtsverpflichtung (Jahresstunden) in einem 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahr

25

925

950

24

888

912

23

851

874

21
(nur Lehrpersonen am

Landeskonservatorium)

777

798

(4) Sind in einer Lehrverpflichtung im Sinn der Abs. 2 und 3 Wochenstunden enthalten, die mit der Werteinheit von 1,27 je Wochenstunde in die Lehrverpflichtung eingerechnet wurden, so ist bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nunmehr bei jeder dieser höher bewerteten Wochenstunden von einer Werteinheit von 1 je Wochenstunde auszugehen.

(5) Die Lehrperson, auf die Abs. 3 anwendbar ist, kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sich ihre Unterrichtsverpflichtung nach den §§ 44 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a bzw. 52 lit. a bestimmt.

(6) Für die Lehrperson, auf die Abs. 3 anwendbar ist und die in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, gilt ab dem Zeitpunkt der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eine Unterrichtsverpflichtung nach den §§ 44 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a bzw. 52 lit. a.

(7) Für den Leiter einer Landesmusikschule, auf den Abs. 2 anzuwenden ist, gilt hinsichtlich des Ausmaßes der ihm gebührenden Verminderungsstunden § 48 Abs. 2. Für den Leiter einer Landesmusikschule, auf den Abs. 3 anzuwenden ist, gelten abweichend von § 48 Abs. 2 folgende Verminderungsstunden:

a)

in 52 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren:

Anzahl der Schüler

Verminderungsstunden bei einer Unterrichtsverpflichtung von 925 Jahresstunden

Verminderungsstunden bei einer Unterrichtsverpflichtung von 888 Jahresstunden

Verminderungsstunden bei einer Unterrichtsverpflichtung von 851 Jahresstunden

bis zu 300

407

370

333

301 bis 400

481

444

407

401 bis 500

555

518

481

501 bis 600

629

592

555

über 600

703

666

629

b)

in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren:

Anzahl der Schüler

Verminderungsstunden im Falle einer Unterrichtsverpflichtung von 950 Jahresstunden

Verminderungsstunden im Falle einer Unterrichtsverpflichtung von 912 Jahresstunden

Verminderungsstunden im Falle einer Unterrichtsverpflichtung von 874 Jahresstunden

bis zu 300

418

380

342

301 bis 400

494

456

418

401 bis 500

570

532

494

501 bis 600

646

608

570

über 600

722

684

646

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.01.2020

(1) Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. September 2016 begonnen, richtet sich nach den Abs. 2 bis 7.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, die am 31. August 2016 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 27 Wochenstunden zu erfüllen hat, bemisst sich nunmehr nach § 44 lit. a bzw. § 48 Abs. 1 lit. a. Bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, deren Teil(zeit)beschäftigung sich auf der Grundlage von 27 Wochenstunden bemisst, gilt ihre am 31. August 2016 zu erfüllende Lehrverpflichtung als nunmehr zu erfüllende Unterrichtsverpflichtung. Das Ausmaß der Herabsetzung ihrer Jahresnorm ist jedoch auf der Grundlage der nach § 44 lit. a bzw. § 48 Abs. 1 lit. a festgelegten Unterrichtverpflichtung neu zu berechnen.

(3) Die Lehrperson, die am 31. August 2016 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 25, 24, 23 oder 21 Wochenstunden zu erfüllen hat, hat abweichend von den §§ 44 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a bzw. § 52 lit. a eine Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß ihrer bisherigen Lehrverpflichtung zu erfüllen. Dies gilt für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sinngemäß. Die jeweils nach Wochenstunden bemessene Lehrverpflichtung entspricht jeweils folgender nunmehr nach Jahresstunden bemessenen Unterrichtsverpflichtung:

Lehrverpflichtung (Wochenstunden)

Unterrichtsverpflichtung (Jahresstunden)

Unterrichtsverpflichtung (Jahresstunden) in einem 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahr

25

925

950

24

888

912

23

851

874

21
(nur Lehrpersonen am

Landeskonservatorium)

777

798

(4) Sind in einer Lehrverpflichtung im Sinn der Abs. 2 und 3 Wochenstunden enthalten, die mit der Werteinheit von 1,27 je Wochenstunde in die Lehrverpflichtung eingerechnet wurden, so ist bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nunmehr bei jeder dieser höher bewerteten Wochenstunden von einer Werteinheit von 1 je Wochenstunde auszugehen.

(5) Die Lehrperson, auf die Abs. 3 anwendbar ist, kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sich ihre Unterrichtsverpflichtung nach den §§ 44 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a bzw. 52 lit. a bestimmt.

(6) Für die Lehrperson, auf die Abs. 3 anwendbar ist und die in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, gilt ab dem Zeitpunkt der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eine Unterrichtsverpflichtung nach den §§ 44 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a bzw. 52 lit. a.

(7) Für den Leiter einer Landesmusikschule, auf den Abs. 2 anzuwenden ist, gilt hinsichtlich des Ausmaßes der ihm gebührenden Verminderungsstunden § 48 Abs. 2. Für den Leiter einer Landesmusikschule, auf den Abs. 3 anzuwenden ist, gelten abweichend von § 48 Abs. 2 folgende Verminderungsstunden:

a)

in 52 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren:

Anzahl der Schüler

Verminderungsstunden bei einer Unterrichtsverpflichtung von 925 Jahresstunden

Verminderungsstunden bei einer Unterrichtsverpflichtung von 888 Jahresstunden

Verminderungsstunden bei einer Unterrichtsverpflichtung von 851 Jahresstunden

bis zu 300

407

370

333

301 bis 400

481

444

407

401 bis 500

555

518

481

501 bis 600

629

592

555

über 600

703

666

629

b)

in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren:

Anzahl der Schüler

Verminderungsstunden im Falle einer Unterrichtsverpflichtung von 950 Jahresstunden

Verminderungsstunden im Falle einer Unterrichtsverpflichtung von 912 Jahresstunden

Verminderungsstunden im Falle einer Unterrichtsverpflichtung von 874 Jahresstunden

bis zu 300

418

380

342

301 bis 400

494

456

418

401 bis 500

570

532

494

501 bis 600

646

608

570

über 600

722

684

646

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