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(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den Dienststellen, auswärtigen Arbeitsstellen und auf Baustellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind die §§ 1 § 3 bis 8, ausgenommen § 2 Abs. 3 und § 9 AbsBgld. 2 der Elektroschutzverordnung 2003 L- ESV 2003, BGBlBau-V 2010 seit 29.06.2022 weggefallen. II Nr. 424, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den Dienststellen, auswärtigen Arbeitsstellen und auf Baustellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind die §§ 1 § 3 bis 8, ausgenommen § 2 Abs. 3 und § 9 AbsBgld. 2 der Elektroschutzverordnung 2003 L- ESV 2003, BGBlBau-V 2010 seit 29.06.2022 weggefallen. II Nr. 424, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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