§ 1 Bgld. LMKG-VO (weggefallen)

Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2019 bis 31.12.9999
Die Höhe der Gebühren gemäß § 2 § 1 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes - Bgld. LMKGG sowie die Höhe der Zuschläge zu den Gebühren werden in der Anlage A festgesetztLMKG-VO seit 08.01.2019 weggefallen. Die darin festgesetzte Mindestgebühr ist die jedenfalls vom Betrieb zu entrichtende Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, wenn die nach Anzahl der untersuchten Tiere berechnete Gebühr geringer wäre, oder die Gebühr, die je angefangene halbe Stunde im Falle von seitens der oder des Verfügungsberechtigten verursachten Verzögerungen, Wartezeiten oder dem gänzlichen Ausbleiben der Untersuchung zu entrichten ist.

Stand vor dem 08.01.2019

In Kraft vom 31.12.2010 bis 08.01.2019
Die Höhe der Gebühren gemäß § 2 § 1 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes - Bgld. LMKGG sowie die Höhe der Zuschläge zu den Gebühren werden in der Anlage A festgesetztLMKG-VO seit 08.01.2019 weggefallen. Die darin festgesetzte Mindestgebühr ist die jedenfalls vom Betrieb zu entrichtende Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, wenn die nach Anzahl der untersuchten Tiere berechnete Gebühr geringer wäre, oder die Gebühr, die je angefangene halbe Stunde im Falle von seitens der oder des Verfügungsberechtigten verursachten Verzögerungen, Wartezeiten oder dem gänzlichen Ausbleiben der Untersuchung zu entrichten ist.

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