§ 7 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Raumordnungsprogramme zu erlassen§ 7 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. In diesen sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahmen jene Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festzulegen, die für eine geordnete und nachhaltige räumliche Entwicklung im Sinn der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind.

(2) An Maßnahmen kann in Raumordnungsprogrammen insbesondere festgelegt werden, dass

a)

bestimmte Gebiete oder Grundflächen für bestimmte Zwecke gänzlich oder von baulichen Anlagen bestimmter Art freizuhalten sind, wie beispielsweise

1.

für die Landwirtschaft,

2.

zur Erhaltung der Landschaft oder ökologisch besonders wertvoller Gebiete,

3.

zum Schutz von Wasservorkommen,

4.

für Maßnahmen zum Schutz vor Lawinen, Hochwasser, Wildbächen, Steinschlag, Erdrutsch oder anderen gravitativen Naturgefahren,

5.

für Hochwasserabflussbereiche oder -rückhalteräume,

b)

bestimmte Gebiete oder Grundflächen der Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben oder der Gewinnung von Rohstoffen vorzubehalten sind,

c)

bestimmte Grundflächen der Errichtung von Gebäuden oder sonstigen Anlagen von überörtlicher Bedeutung, die öffentlichen Zwecken dienen, wie Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, sonstige Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Wasser- und Energieversorgungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Bevorratungseinrichtungen und dergleichen, vorzubehalten sind,

d)

bestimmte Grundflächen – unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz – der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind,

e)

in bestimmten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden die Widmung von Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen insbesondere im Interesse des Schutzes des Siedlungsraumes vor nachteiligen Umwelteinflüssen oder vor Lawinen, Hochwasser, Wildbächen, Steinschlag, Erdrutsch oder anderen gravitativen Naturgefahren nur bis zu bestimmten Grenzen hin zulässig ist; dabei können die Grenzen für einzelne Arten von Bauland, von Sonderflächen oder von Vorbehaltsflächen unterschiedlich festgelegt werden,

f)

in bestimmten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden die Widmung von Grundflächen als Wohngebiet, als Mischgebiet, als Sonderflächen und als Vorbehaltsflächen unter Berücksichtigung der Standorte von Seveso-Betrieben oder der für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte nur bis zu bestimmten Grenzen hin zulässig ist.

(3) Weiters können Raumordnungsprogramme über für den Tourismus oder sonst für Freizeit- und Erholungszwecke wichtige Infrastruktureinrichtungen, insbesondere über bestimmte Arten von Sportanlagen, erlassen werden. In solchen Raumordnungsprogrammen können Rahmenbedingungen für die Errichtung und die Erweiterung solcher Anlagen und, sofern dafür die Widmung bestimmter Arten von Sonderflächen erforderlich ist, weiters Grundsätze über die Zulässigkeit der Widmung entsprechender Sonderflächen festgelegt werden. Die in einem solchen Raumordnungsprogramm festgelegten Rahmenbedingungen sind in Verfahren aufgrund von landesrechtlichen, insbesondere naturschutzrechtlichen, Vorschriften nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen zu berücksichtigen.

(4) Raumordnungsprogramme können für das ganze Land oder für Teile des Landes (Planungsgebiete) erlassen werden. Die Grenzen von Planungsgebieten, die nur Teile des Landes umfassen, dürfen die Grenzen von Planungsverbänden (§ 23) und Gemeinden schneiden, wenn dies im Hinblick auf den Inhalt des Raumordnungsprogrammes zweckmäßig ist.

(5) Soweit einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung vordringlich sind, können in Raumordnungsprogrammen nur jene besonderen Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festgelegt werden, die für die Entwicklung des Planungsgebietes im Sinn dieser Ziele der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind, sofern dadurch die geordnete Gesamtentwicklung des Planungsgebietes nicht beeinträchtigt wird.

(6) In Raumordnungsprogrammen, die Maßnahmen enthalten, kann eine Reihenfolge für deren Verwirklichung festgelegt werden.

(7) Raumordnungsprogramme haben unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes, soweit deren Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist oder Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 B-VG darüber bestehen, zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Gemeinden, im Bereich der gemeinsamen Grenzen auch auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der benachbarten Länder und Staaten, Bedacht zu nehmen.

(8) Wird auf Grundflächen, die aufgrund einer Festlegung nach Abs. 2 lit. c oder d einem bestimmten Verwendungszweck vorzubehalten sind, nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des betreffenden Raumordnungsprogrammes mit der Ausführung eines diesem Verwendungszweck entsprechenden Vorhabens begonnen, so hat die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde oder des jeweiligen Grundeigentümers die betreffende Festlegung aufzuheben.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.10.2016 bis 30.04.2022
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Raumordnungsprogramme zu erlassen§ 7 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. In diesen sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahmen jene Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festzulegen, die für eine geordnete und nachhaltige räumliche Entwicklung im Sinn der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind.

(2) An Maßnahmen kann in Raumordnungsprogrammen insbesondere festgelegt werden, dass

a)

bestimmte Gebiete oder Grundflächen für bestimmte Zwecke gänzlich oder von baulichen Anlagen bestimmter Art freizuhalten sind, wie beispielsweise

1.

für die Landwirtschaft,

2.

zur Erhaltung der Landschaft oder ökologisch besonders wertvoller Gebiete,

3.

zum Schutz von Wasservorkommen,

4.

für Maßnahmen zum Schutz vor Lawinen, Hochwasser, Wildbächen, Steinschlag, Erdrutsch oder anderen gravitativen Naturgefahren,

5.

für Hochwasserabflussbereiche oder -rückhalteräume,

b)

bestimmte Gebiete oder Grundflächen der Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben oder der Gewinnung von Rohstoffen vorzubehalten sind,

c)

bestimmte Grundflächen der Errichtung von Gebäuden oder sonstigen Anlagen von überörtlicher Bedeutung, die öffentlichen Zwecken dienen, wie Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, sonstige Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, Wasser- und Energieversorgungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Bevorratungseinrichtungen und dergleichen, vorzubehalten sind,

d)

bestimmte Grundflächen – unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz – der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind,

e)

in bestimmten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden die Widmung von Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen insbesondere im Interesse des Schutzes des Siedlungsraumes vor nachteiligen Umwelteinflüssen oder vor Lawinen, Hochwasser, Wildbächen, Steinschlag, Erdrutsch oder anderen gravitativen Naturgefahren nur bis zu bestimmten Grenzen hin zulässig ist; dabei können die Grenzen für einzelne Arten von Bauland, von Sonderflächen oder von Vorbehaltsflächen unterschiedlich festgelegt werden,

f)

in bestimmten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden die Widmung von Grundflächen als Wohngebiet, als Mischgebiet, als Sonderflächen und als Vorbehaltsflächen unter Berücksichtigung der Standorte von Seveso-Betrieben oder der für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte nur bis zu bestimmten Grenzen hin zulässig ist.

(3) Weiters können Raumordnungsprogramme über für den Tourismus oder sonst für Freizeit- und Erholungszwecke wichtige Infrastruktureinrichtungen, insbesondere über bestimmte Arten von Sportanlagen, erlassen werden. In solchen Raumordnungsprogrammen können Rahmenbedingungen für die Errichtung und die Erweiterung solcher Anlagen und, sofern dafür die Widmung bestimmter Arten von Sonderflächen erforderlich ist, weiters Grundsätze über die Zulässigkeit der Widmung entsprechender Sonderflächen festgelegt werden. Die in einem solchen Raumordnungsprogramm festgelegten Rahmenbedingungen sind in Verfahren aufgrund von landesrechtlichen, insbesondere naturschutzrechtlichen, Vorschriften nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen zu berücksichtigen.

(4) Raumordnungsprogramme können für das ganze Land oder für Teile des Landes (Planungsgebiete) erlassen werden. Die Grenzen von Planungsgebieten, die nur Teile des Landes umfassen, dürfen die Grenzen von Planungsverbänden (§ 23) und Gemeinden schneiden, wenn dies im Hinblick auf den Inhalt des Raumordnungsprogrammes zweckmäßig ist.

(5) Soweit einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung vordringlich sind, können in Raumordnungsprogrammen nur jene besonderen Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festgelegt werden, die für die Entwicklung des Planungsgebietes im Sinn dieser Ziele der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind, sofern dadurch die geordnete Gesamtentwicklung des Planungsgebietes nicht beeinträchtigt wird.

(6) In Raumordnungsprogrammen, die Maßnahmen enthalten, kann eine Reihenfolge für deren Verwirklichung festgelegt werden.

(7) Raumordnungsprogramme haben unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes, soweit deren Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist oder Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 B-VG darüber bestehen, zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Gemeinden, im Bereich der gemeinsamen Grenzen auch auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der benachbarten Länder und Staaten, Bedacht zu nehmen.

(8) Wird auf Grundflächen, die aufgrund einer Festlegung nach Abs. 2 lit. c oder d einem bestimmten Verwendungszweck vorzubehalten sind, nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des betreffenden Raumordnungsprogrammes mit der Ausführung eines diesem Verwendungszweck entsprechenden Vorhabens begonnen, so hat die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde oder des jeweiligen Grundeigentümers die betreffende Festlegung aufzuheben.

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