§ 10 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Raumordnungsprogramme sind zu ändern, soweit dies

a)

durch eine Änderung der dem Raumordnungsprogramm zugrunde liegenden Gegebenheiten im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung oder

b)

aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder aufgrund der verfassungsrechtlich oder im Hinblick auf Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 B-VG gebotenen Berücksichtigung von raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen

erforderlich ist.

(2) Raumordnungsprogramme dürfen geändert werden, wenn

a)

wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hierfür vorliegen oder

b)

im Fall von Raumordnungsprogrammen mit Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 lit. a, e oder f nur eine geringfügige Änderung der für den jeweiligen Planungszweck freizuhaltenden Gebiete oder Grundflächen bzw. der zulässigen Widmungsgrenzen erfolgt, insbesondere zur Schaffung ausreichend großer Bauplätze oder für sonstige Abrundungen des Baulandes,

und die Änderung den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung nicht widerspricht.

(3) Anlässlich der Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte (§ 31a) dürfen Raumordnungsprogramme mit Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 lit§ 10 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. a, e oder f weiters geändert werden, wenn sie zum aufgelegten Entwurf des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes im Widerspruch stehen und die mit diesem Entwurf verfolgten örtlichen Raumordnungsinteressen den mit dem Raumordnungsprogramm verfolgten überörtlichen Raumordnungsinteressen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Raumordnungsziele zumindest gleichwertig sind.

(4) Entwürfe über die Änderung von Raumordnungsprogrammen mit Ausnahme von Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3, 4 und 5 sind einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen. Dies gilt nicht für geringfügige Abrundungen im Sinn des Abs. 2 lit. b oder wenn die Änderung sonst geringfügig ist und voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen sind die Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen Entwürfe über die Änderung von Raumordnungsprogrammen keiner Umweltprüfung bedürfen. Insbesondere können Kriterien bestimmt werden, bei deren Vorliegen eine Umweltprüfung für die Änderung von Raumordnungsprogrammen oder von bestimmten Arten von Raumordnungsprogrammen keinesfalls erforderlich ist. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.

(5) Für das Verfahren zur Änderung von Raumordnungsprogrammen gilt § 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen nach § 9 Abs. 2 dritter Satz einen Monat zu betragen hat,

b)

die Auflegung des Entwurfes nach § 9 Abs. 3 erster Satz auf die von der Änderung betroffenen Gemeinden beschränkt werden kann; in diesem Fall sind die übrigen Gemeinden des Planungsgebietes von der Auflegung zu verständigen,

c)

die Verlautbarung und Bekanntmachung der Auflegung im Bote für Tirol bzw. auf der Internetseite des Landes Tirol unterbleiben können.

(6) Das Verfahren nach Abs. 5 kann in den Fällen des Abs. 2 lit. b und, sofern im aufgelegten Entwurf des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes auf den bestehenden Planungswiderspruch hingewiesen wird, auch in den Fällen des Abs. 3 entfallen. Den betroffenen Planungsverbänden und Gemeinden ist jedoch in den Fällen des Abs. 3, sofern nicht auch die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b vorliegen, der Entwurf der Änderung zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von einem Monat einzuräumen. In den Fällen des Abs. 3 ist vor der Änderung des Raumordnungsprogrammes weiters die betreffende Untergruppe des Raumordnungsbeirates (§ 21) zu hören.

(7) Unbeschadet des Abs. 1 sind Raumordnungsprogramme jedenfalls alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin entsprechen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Abgrenzung des Planungsgebietes mit den aktuell verfügbaren Plangrundlagen übereinstimmt. Raumordnungsprogramme sind jedenfalls insoweit zu ändern, als diesen Erfordernissen nicht mehr entsprochen wird.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2022
(1) Raumordnungsprogramme sind zu ändern, soweit dies

a)

durch eine Änderung der dem Raumordnungsprogramm zugrunde liegenden Gegebenheiten im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung oder

b)

aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder aufgrund der verfassungsrechtlich oder im Hinblick auf Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 B-VG gebotenen Berücksichtigung von raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen

erforderlich ist.

(2) Raumordnungsprogramme dürfen geändert werden, wenn

a)

wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hierfür vorliegen oder

b)

im Fall von Raumordnungsprogrammen mit Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 lit. a, e oder f nur eine geringfügige Änderung der für den jeweiligen Planungszweck freizuhaltenden Gebiete oder Grundflächen bzw. der zulässigen Widmungsgrenzen erfolgt, insbesondere zur Schaffung ausreichend großer Bauplätze oder für sonstige Abrundungen des Baulandes,

und die Änderung den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung nicht widerspricht.

(3) Anlässlich der Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte (§ 31a) dürfen Raumordnungsprogramme mit Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 lit§ 10 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. a, e oder f weiters geändert werden, wenn sie zum aufgelegten Entwurf des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes im Widerspruch stehen und die mit diesem Entwurf verfolgten örtlichen Raumordnungsinteressen den mit dem Raumordnungsprogramm verfolgten überörtlichen Raumordnungsinteressen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Raumordnungsziele zumindest gleichwertig sind.

(4) Entwürfe über die Änderung von Raumordnungsprogrammen mit Ausnahme von Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3, 4 und 5 sind einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen. Dies gilt nicht für geringfügige Abrundungen im Sinn des Abs. 2 lit. b oder wenn die Änderung sonst geringfügig ist und voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen sind die Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen Entwürfe über die Änderung von Raumordnungsprogrammen keiner Umweltprüfung bedürfen. Insbesondere können Kriterien bestimmt werden, bei deren Vorliegen eine Umweltprüfung für die Änderung von Raumordnungsprogrammen oder von bestimmten Arten von Raumordnungsprogrammen keinesfalls erforderlich ist. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.

(5) Für das Verfahren zur Änderung von Raumordnungsprogrammen gilt § 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen nach § 9 Abs. 2 dritter Satz einen Monat zu betragen hat,

b)

die Auflegung des Entwurfes nach § 9 Abs. 3 erster Satz auf die von der Änderung betroffenen Gemeinden beschränkt werden kann; in diesem Fall sind die übrigen Gemeinden des Planungsgebietes von der Auflegung zu verständigen,

c)

die Verlautbarung und Bekanntmachung der Auflegung im Bote für Tirol bzw. auf der Internetseite des Landes Tirol unterbleiben können.

(6) Das Verfahren nach Abs. 5 kann in den Fällen des Abs. 2 lit. b und, sofern im aufgelegten Entwurf des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes auf den bestehenden Planungswiderspruch hingewiesen wird, auch in den Fällen des Abs. 3 entfallen. Den betroffenen Planungsverbänden und Gemeinden ist jedoch in den Fällen des Abs. 3, sofern nicht auch die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b vorliegen, der Entwurf der Änderung zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von einem Monat einzuräumen. In den Fällen des Abs. 3 ist vor der Änderung des Raumordnungsprogrammes weiters die betreffende Untergruppe des Raumordnungsbeirates (§ 21) zu hören.

(7) Unbeschadet des Abs. 1 sind Raumordnungsprogramme jedenfalls alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin entsprechen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Abgrenzung des Planungsgebietes mit den aktuell verfügbaren Plangrundlagen übereinstimmt. Raumordnungsprogramme sind jedenfalls insoweit zu ändern, als diesen Erfordernissen nicht mehr entsprochen wird.

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