§ 3 W-WG Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer

Wiener Wettengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.01.2019 bis 31.12.9999

Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird.

Stand vor dem 06.01.2019

In Kraft vom 14.05.2016 bis 06.01.2019

Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird.

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