§ 4 W-WG Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer

Wiener Wettengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für jede einzelne Betriebsstätte istDie Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer durch eine Standortbewilligung erforderlich.natürliche Person sind gegeben, wenn diese Person

a)

eigenberechtigt ist,

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist, sofern diese Person im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang ist,

c)

die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 11),

d)

einen Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 vorlegt,

e)

ein Wettreglement, das § 15 entspricht, vorlegt,

f)

gleichzeitig mit dieser Bewilligung die Feststellung der Eignung der Betriebsstätte oder Betriebsstätten, in der oder denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, bewirkt,

g)

ein dem aktuellen Wissensstand entsprechendes Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Spiel- und Wettsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren betreiberunabhängigen, fachlich qualifizierten Spielerschutzeinrichtungen sowie über den Jugendschutz vorlegt und

h)

ein Konzept für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen von der Wettteilnehmerinneninformation oder Wettteilnehmerinformation bis zur Wettteilnehmerinnensperre oder Wettteilnehmersperre, abhängig vom Ausmaß der Besuche der Wettteilnehmerin oder des Wettteilnehmers in den Betriebsstätten einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers vorlegt.

(2) Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.ist einer juristischen Person oder Personengesellschaft zu erteilen, wenn

a)

sie ihren Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat, in dem juristischen Personen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,

b)

zumindest eine Person als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bestellt ist, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten und

c)

die in Abs. 1 lit. d bis h geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.

(23) Die Auflassung einer Betriebsstätte istBewilligung der Behörde durchTätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler darf nur erteilt werden, wenn die Vermittlung an eine Wettunternehmerin oder deneinen Wettunternehmer unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat die Kenntnisnahmemit aufrechter Bewilligung für diese Tätigkeit in der Anzeige schriftlich zu bestätigenjeweiligen Betriebsstätte erfolgt.

Stand vor dem 06.01.2019

In Kraft vom 14.05.2016 bis 06.01.2019

(1) Für jede einzelne Betriebsstätte istDie Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer durch eine Standortbewilligung erforderlich.natürliche Person sind gegeben, wenn diese Person

a)

eigenberechtigt ist,

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist, sofern diese Person im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang ist,

c)

die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 11),

d)

einen Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 vorlegt,

e)

ein Wettreglement, das § 15 entspricht, vorlegt,

f)

gleichzeitig mit dieser Bewilligung die Feststellung der Eignung der Betriebsstätte oder Betriebsstätten, in der oder denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, bewirkt,

g)

ein dem aktuellen Wissensstand entsprechendes Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Spiel- und Wettsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren betreiberunabhängigen, fachlich qualifizierten Spielerschutzeinrichtungen sowie über den Jugendschutz vorlegt und

h)

ein Konzept für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen von der Wettteilnehmerinneninformation oder Wettteilnehmerinformation bis zur Wettteilnehmerinnensperre oder Wettteilnehmersperre, abhängig vom Ausmaß der Besuche der Wettteilnehmerin oder des Wettteilnehmers in den Betriebsstätten einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers vorlegt.

(2) Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.ist einer juristischen Person oder Personengesellschaft zu erteilen, wenn

a)

sie ihren Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat, in dem juristischen Personen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,

b)

zumindest eine Person als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bestellt ist, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten und

c)

die in Abs. 1 lit. d bis h geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.

(23) Die Auflassung einer Betriebsstätte istBewilligung der Behörde durchTätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler darf nur erteilt werden, wenn die Vermittlung an eine Wettunternehmerin oder deneinen Wettunternehmer unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat die Kenntnisnahmemit aufrechter Bewilligung für diese Tätigkeit in der Anzeige schriftlich zu bestätigenjeweiligen Betriebsstätte erfolgt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten