§ 5 W-WG Feststellung der Eignung der Betriebsstätte

Wiener Wettengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die BewilligungEine Betriebsstätte ist für die Ausübung der Tätigkeit alseiner Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer natürlichen Person zu erteileneines Wettunternehmers geeignet, wenn diese

a)

eigenberechtigtfür jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person bestellt wird, welche die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c erfüllt und in der Lage ist sowie die entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss je Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden;

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-AbkommensBetriebsstätte im Hinblick auf ihre Lage, der Schweiz oder eines DrittstaatesGröße, Beschaffenheit und Einrichtung so gestaltet ist, dessen Staatsangehörigedass nach dem RechtStand der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind,Technik und den in Betracht kommenden Wissenschaften bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen in Ansehung der darin ausgeübten Tätigkeit keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Drittstaatsangehörigefür die Umwelt (insbesondere Boden, Wasser, Luft und Klima) und keine Gefährdung oder Staatenlose ist, sofern diese Personunzumutbare Belästigung der Umgebung zu erwarten sind sowie die Bestimmungen des § 19 eingehalten werden. Der Stand der Technik im BesitzSinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang ist, allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

c) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 11),
d) einen Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 vorlegt,
e) ein Wettreglement (§ 15) vorlegt,
f) für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person namhaft macht, welche die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt sowie dazu bestimmt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss je Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden,
g) ein dem aktuellen Wissensstand entsprechendes Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Spiel- und Wettsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren betreiberunabhängigen, fachlich qualifizierten Spielerschutzeinrichtungen sowie über den Jugendschutz vorlegt und
h) ein Konzept für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen von der Wettteilnehmerinneninformation oder Wettteilnehmerinformation bis zur Wettteilnehmerinnensperre oder Wettteilnehmersperre, abhängig vom Ausmaß der Besuche der Wettteilnehmerin oder des Wettteilnehmers in den Betriebsstätten einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers vorlegt.

(2) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder Personengesellschaft zu erteilen, wenn

a)

sie ihren Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat, in dem juristischen Personen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,

b)

zumindest eine Person als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bestellt ist, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und c erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten und

c)

die in Abs. 1 lit. d bis h geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.

(3) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über mindestens ein Wettterminal ausgeübt, darfist die Bewilligung, abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2,Eignung nur erteilt werdengegeben, wenn

a)

die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber über das Wettterminal oder die Wettterminals verfügungsberechtigt ist und

b)

das Wettterminal oder die Wettterminals die Eigenschaften nach § 13 erfüllenaufweisen.

Stand vor dem 06.01.2019

In Kraft vom 14.05.2016 bis 06.01.2019

(1) Die BewilligungEine Betriebsstätte ist für die Ausübung der Tätigkeit alseiner Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer natürlichen Person zu erteileneines Wettunternehmers geeignet, wenn diese

a)

eigenberechtigtfür jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person bestellt wird, welche die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c erfüllt und in der Lage ist sowie die entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss je Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden;

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-AbkommensBetriebsstätte im Hinblick auf ihre Lage, der Schweiz oder eines DrittstaatesGröße, Beschaffenheit und Einrichtung so gestaltet ist, dessen Staatsangehörigedass nach dem RechtStand der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind,Technik und den in Betracht kommenden Wissenschaften bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen in Ansehung der darin ausgeübten Tätigkeit keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Drittstaatsangehörigefür die Umwelt (insbesondere Boden, Wasser, Luft und Klima) und keine Gefährdung oder Staatenlose ist, sofern diese Personunzumutbare Belästigung der Umgebung zu erwarten sind sowie die Bestimmungen des § 19 eingehalten werden. Der Stand der Technik im BesitzSinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang ist, allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

c) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 11),
d) einen Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 vorlegt,
e) ein Wettreglement (§ 15) vorlegt,
f) für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person namhaft macht, welche die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt sowie dazu bestimmt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss je Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden,
g) ein dem aktuellen Wissensstand entsprechendes Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Spiel- und Wettsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren betreiberunabhängigen, fachlich qualifizierten Spielerschutzeinrichtungen sowie über den Jugendschutz vorlegt und
h) ein Konzept für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen von der Wettteilnehmerinneninformation oder Wettteilnehmerinformation bis zur Wettteilnehmerinnensperre oder Wettteilnehmersperre, abhängig vom Ausmaß der Besuche der Wettteilnehmerin oder des Wettteilnehmers in den Betriebsstätten einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers vorlegt.

(2) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder Personengesellschaft zu erteilen, wenn

a)

sie ihren Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat, in dem juristischen Personen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,

b)

zumindest eine Person als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bestellt ist, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und c erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten und

c)

die in Abs. 1 lit. d bis h geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.

(3) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über mindestens ein Wettterminal ausgeübt, darfist die Bewilligung, abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2,Eignung nur erteilt werdengegeben, wenn

a)

die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber über das Wettterminal oder die Wettterminals verfügungsberechtigt ist und

b)

das Wettterminal oder die Wettterminals die Eigenschaften nach § 13 erfüllenaufweisen.

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