§ 14 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen§ 14 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze zu enthalten:

a)

den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten,

b)

die Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet,

c)

die Adresse des Wohnsitzes,

d)

die Baumasse (§ 61 Abs. 3) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räume.

(2) Freizeitwohnsitze, für die eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen. Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und als solche kenntlich zu machen. In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 2 sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und die Angaben nach Abs. 1 lit. d im Verzeichnis richtigzustellen.

(3) Aus dem Verzeichnis sind zu streichen:

a)

Wohnsitze, deren Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b und c und 3 als erloschen festgestellt worden ist,

b)

Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, im Fall der Aufhebung der Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 9 fünfter Satz,

c)

Freizeitwohnsitze, für die die Baubewilligung erloschen ist.

(4) Der Bürgermeister hat der Landesregierung erstmalig bis spätestens 1. Juli 2017 die Anzahl der sich aus dem Verzeichnis ergebenden Freizeitwohnsitze sowie deren Baumasse und Wohnnutzfläche in elektronischer Form mitzuteilen. Der Bürgermeister hat in gleicher Weise laufend sämtliche Änderungen nach Abs. 2 und 3, und zwar jeweils innerhalb eines Monats, der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat diese Daten auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.10.2016 bis 30.04.2022
(1) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen§ 14 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze zu enthalten:

a)

den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten,

b)

die Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet,

c)

die Adresse des Wohnsitzes,

d)

die Baumasse (§ 61 Abs. 3) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räume.

(2) Freizeitwohnsitze, für die eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen. Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und als solche kenntlich zu machen. In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 2 sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und die Angaben nach Abs. 1 lit. d im Verzeichnis richtigzustellen.

(3) Aus dem Verzeichnis sind zu streichen:

a)

Wohnsitze, deren Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b und c und 3 als erloschen festgestellt worden ist,

b)

Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, im Fall der Aufhebung der Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 9 fünfter Satz,

c)

Freizeitwohnsitze, für die die Baubewilligung erloschen ist.

(4) Der Bürgermeister hat der Landesregierung erstmalig bis spätestens 1. Juli 2017 die Anzahl der sich aus dem Verzeichnis ergebenden Freizeitwohnsitze sowie deren Baumasse und Wohnnutzfläche in elektronischer Form mitzuteilen. Der Bürgermeister hat in gleicher Weise laufend sämtliche Änderungen nach Abs. 2 und 3, und zwar jeweils innerhalb eines Monats, der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat diese Daten auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

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