§ 15 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau errichtet werden§ 15 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Dabei dürfen die Baumasse und die Wohnnutzfläche des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um jeweils nicht mehr als 25 v. H. überschreiten. Maßgebend sind die Baumasse und die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.

(2) Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse und die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als jeweils 25 v. H. vergrößert werden. Maßgebend ist die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Abs. 1 des rechtmäßig bestandenen früheren Freizeitwohnsitzes.

(3) Durch Bauvorhaben nach Abs. 1 oder 2 darf die Anzahl der Freizeitwohnsitze nicht vergrößert werden. Werden Freizeitwohnsitze zusammengelegt, so darf keiner der betroffenen Freizeitwohnsitze über das nach Abs. 1 bzw. 2 jeweils zulässige Ausmaß hinaus vergrößert werden.

(4) Für Freizeitwohnsitze im Freiland gilt überdies § 42b Abs. 1, 2 und 3, für Freizeitwohnsitze auf Sonderflächen für Hofstellen § 44 Abs. 2 bis 5.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.04.2022
(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau errichtet werden§ 15 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Dabei dürfen die Baumasse und die Wohnnutzfläche des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um jeweils nicht mehr als 25 v. H. überschreiten. Maßgebend sind die Baumasse und die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.

(2) Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse und die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als jeweils 25 v. H. vergrößert werden. Maßgebend ist die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Abs. 1 des rechtmäßig bestandenen früheren Freizeitwohnsitzes.

(3) Durch Bauvorhaben nach Abs. 1 oder 2 darf die Anzahl der Freizeitwohnsitze nicht vergrößert werden. Werden Freizeitwohnsitze zusammengelegt, so darf keiner der betroffenen Freizeitwohnsitze über das nach Abs. 1 bzw. 2 jeweils zulässige Ausmaß hinaus vergrößert werden.

(4) Für Freizeitwohnsitze im Freiland gilt überdies § 42b Abs. 1, 2 und 3, für Freizeitwohnsitze auf Sonderflächen für Hofstellen § 44 Abs. 2 bis 5.

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