§ 18 W-WG Sonstige Bestimmungen betreffend die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer in Betriebsstätten

Wiener Wettengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer darf in Betriebsstätten in der Zeit von 06.00 bis 24.00 Uhr gewerbsmäßig tätig sein. Aus Anlass internationaler sportlicher Großereignisse können mit Bescheid auf Antrag die Öffnungszeiten verlängert werden, wenn dem nicht öffentliche Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, entgegenstehen.

(2) Die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden ist in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten.

(3) Während der Betriebszeiten muss eine verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. fa erreichbar sein. Eine verantwortliche Person muss in angemessener Zeit in der Betriebsstätte persönlich anwesend sein können.

(4) Eine Wettunternehmerin und ein Wettunternehmer nach diesem Landesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten in und um ihre Betriebsstätten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren.

Stand vor dem 06.01.2019

In Kraft vom 14.05.2016 bis 06.01.2019

(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer darf in Betriebsstätten in der Zeit von 06.00 bis 24.00 Uhr gewerbsmäßig tätig sein. Aus Anlass internationaler sportlicher Großereignisse können mit Bescheid auf Antrag die Öffnungszeiten verlängert werden, wenn dem nicht öffentliche Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, entgegenstehen.

(2) Die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden ist in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten.

(3) Während der Betriebszeiten muss eine verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. fa erreichbar sein. Eine verantwortliche Person muss in angemessener Zeit in der Betriebsstätte persönlich anwesend sein können.

(4) Eine Wettunternehmerin und ein Wettunternehmer nach diesem Landesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten in und um ihre Betriebsstätten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren.

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