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(2) Mit dem Objekttarif werden alle mit der Verwaltung des Kehrobjektes in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (Kehrplan, Berechnungsblatt, Kehrbuch, Evidenthaltung, Rechnungen einschließlich Porti und dergleichen), die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen für ein Kehrobjekt pauschal abgegolten§ 3 Bgld. Der Objekttarif darf nur einmal im Jahr verrechnet werden, wobei Folgendes zu beachten ist:
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(3) Das Arbeitsentgelt ist das Entgelt für die Kehrung und/oder das Ausbrennen oder Ausschlagen der einzelnen Kehrgegenstände, die Rohbau- und Gebrauchsabnahme einschließlich Befund in Neu-, Um- und Aufbauten sowie die topographische Bezeichnung für jedes FangtürchenHTVO 2011 seit 01.08.2022 weggefallen. Wird nur eine Überprüfung durchgeführt, sind 40 % des Arbeitsentgeltes zu verrechnen.
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(2) Mit dem Objekttarif werden alle mit der Verwaltung des Kehrobjektes in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (Kehrplan, Berechnungsblatt, Kehrbuch, Evidenthaltung, Rechnungen einschließlich Porti und dergleichen), die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen für ein Kehrobjekt pauschal abgegolten§ 3 Bgld. Der Objekttarif darf nur einmal im Jahr verrechnet werden, wobei Folgendes zu beachten ist:
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(3) Das Arbeitsentgelt ist das Entgelt für die Kehrung und/oder das Ausbrennen oder Ausschlagen der einzelnen Kehrgegenstände, die Rohbau- und Gebrauchsabnahme einschließlich Befund in Neu-, Um- und Aufbauten sowie die topographische Bezeichnung für jedes FangtürchenHTVO 2011 seit 01.08.2022 weggefallen. Wird nur eine Überprüfung durchgeführt, sind 40 % des Arbeitsentgeltes zu verrechnen.
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