§ 6 Bgld. HK 1963 Nutzungsbewilligung

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.1989 bis 31.12.9999

(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen jene von Heilfaktoren (§ 1 Abs. 2 lit. c), bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Nutzungsbewilligung (Abs. 1) mit Bescheid zu erteilen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat die im Abs. 4 lit. b und c geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Anerkennung (§ 2) ausgesprochen worden ist;

b)

die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird;

c)

bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 Z 2 vorhanden ist; nur bei Säuerlingen für Badekuren (Anhang II lit. d) genügt als Mindestwert die Menge von 700 mg/kg freies Kohlendioxyd in der Badewanne.

(5) Der Entzug von Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen darf nur insoweit erfolgen, als die für die Heilwirkung charakteristischen Merkmale dabei nicht verändert werden. Der Entzug ist unter Bezeichnung des entzogenen Wasserinhaltsstoffes deutlich lesbar und verständlich anzugeben (z. B.: Eisen - nicht wertbestimmend - ausgefällt oder abgefallen; Schwefelwasserstoff und Hydrogensulfid - nicht wertbestimmend - ausgefällt oder verschwunden; Fluorid vermindert; Radium vermindert oder entfernt).

(6) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung im Sinne dieses Gesetzes gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum persönlichen Gebrauch.

Stand vor dem 06.09.1989

In Kraft vom 01.12.1963 bis 06.09.1989

(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen jene von Heilfaktoren (§ 1 Abs. 2 lit. c), bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Nutzungsbewilligung (Abs. 1) mit Bescheid zu erteilen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat die im Abs. 4 lit. b und c geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Anerkennung (§ 2) ausgesprochen worden ist;

b)

die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird;

c)

bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 Z 2 vorhanden ist; nur bei Säuerlingen für Badekuren (Anhang II lit. d) genügt als Mindestwert die Menge von 700 mg/kg freies Kohlendioxyd in der Badewanne.

(5) Der Entzug von Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen darf nur insoweit erfolgen, als die für die Heilwirkung charakteristischen Merkmale dabei nicht verändert werden. Der Entzug ist unter Bezeichnung des entzogenen Wasserinhaltsstoffes deutlich lesbar und verständlich anzugeben (z. B.: Eisen - nicht wertbestimmend - ausgefällt oder abgefallen; Schwefelwasserstoff und Hydrogensulfid - nicht wertbestimmend - ausgefällt oder verschwunden; Fluorid vermindert; Radium vermindert oder entfernt).

(6) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung im Sinne dieses Gesetzes gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum persönlichen Gebrauch.

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