§ 29a TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu leisten; eine Änderung des Flächenwidmungsplanes liegt auch vor, wenn zu einer bestehenden Widmung ergänzende Festlegungen getroffen werden§ 29a TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Dies gilt nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben. Keine Beitragspflicht besteht weiters bei Änderungen im Sinn des § 31c Abs. 2, bei Widmungskorrekturen nach § 68 Abs. 5 sowie bei Berichtigungen der elektronischen Kundmachung nach § 71 Abs. 1. Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des als Bauland oder als Sonderfläche gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil eines Grundstückes als Bauland oder als Sonderfläche gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Beitragssatz ist durch Verordnung der Landesregierung für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitragssatzes hat sich nach den den Gemeinden für die Änderung des Flächenwidmungsplanes durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Beitragssatz kann gestaffelt insbesondere nach der Art der Widmung, der Grundstücksgröße oder abhängig davon, ob die Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde oder nach § 69 Abs. 2 erstellt worden ist oder ob diese einer Umweltprüfung zu unterziehen ist oder nicht, festgelegt werden. Weiters kann ein Höchstbeitrag bezogen jeweils auf ein Grundstück festgelegt werden. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung zu leisten. Dies gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag ist durch Verordnung der Landesregierung gestaffelt nach Bauweisen für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitrages hat sich nach den den Gemeinden für die Bebauungsplanung durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

(3) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung. Die Ansprüche auf die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 verjähren mit dem Ablauf von drei Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem sie vorzuschreiben sind.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2022
(1) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu leisten; eine Änderung des Flächenwidmungsplanes liegt auch vor, wenn zu einer bestehenden Widmung ergänzende Festlegungen getroffen werden§ 29a TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Dies gilt nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben. Keine Beitragspflicht besteht weiters bei Änderungen im Sinn des § 31c Abs. 2, bei Widmungskorrekturen nach § 68 Abs. 5 sowie bei Berichtigungen der elektronischen Kundmachung nach § 71 Abs. 1. Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des als Bauland oder als Sonderfläche gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil eines Grundstückes als Bauland oder als Sonderfläche gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Beitragssatz ist durch Verordnung der Landesregierung für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitragssatzes hat sich nach den den Gemeinden für die Änderung des Flächenwidmungsplanes durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Beitragssatz kann gestaffelt insbesondere nach der Art der Widmung, der Grundstücksgröße oder abhängig davon, ob die Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde oder nach § 69 Abs. 2 erstellt worden ist oder ob diese einer Umweltprüfung zu unterziehen ist oder nicht, festgelegt werden. Weiters kann ein Höchstbeitrag bezogen jeweils auf ein Grundstück festgelegt werden. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung zu leisten. Dies gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag ist durch Verordnung der Landesregierung gestaffelt nach Bauweisen für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitrages hat sich nach den den Gemeinden für die Bebauungsplanung durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

(3) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung. Die Ansprüche auf die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 verjähren mit dem Ablauf von drei Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem sie vorzuschreiben sind.

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