§ 16 Bgld. HK 1963 Kurbezirk

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2018 bis 31.12.9999

(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 54/2018) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) nach Anhören der beteiligten Gemeinde (Gemeinden) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen.

(2) Der Kurbezirk hat das gesamte Gebiet zu umfassen, auf dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.

Stand vor dem 25.10.2018

In Kraft vom 15.10.1969 bis 25.10.2018

(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 54/2018) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) nach Anhören der beteiligten Gemeinde (Gemeinden) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen.

(2) Der Kurbezirk hat das gesamte Gebiet zu umfassen, auf dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.

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