§ 3 Oö. IAG (weggefallen)

Oö. Invasive Arten-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art§ 3 . 10 der Verordnung (EU) NrIAG seit 27.12.2018 weggefallen. 1143/2014 durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Land Oberösterreich vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen.

(2) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinn des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu erstellen (Landesaktionsplan) bzw. an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken. In diesen sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Oberösterreich verhindert werden soll.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinn des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die in Oberösterreich weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinn des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.

(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,

1.

ob die Erholung des Ökosystems durch geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen mit einem im Verhältnis zum Erfolg vertretbaren Aufwand gefördert werden kann oder

2.

ob die Kosten dieser Maßnahmen hoch sind und in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Wiederherstellung stehen werden.

Im Fall von Punkt 1 können durch Verordnung Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinn des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeordnet werden.

(5) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplans nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes Oberösterreich bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans oder von Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 01.02.2017 bis 27.12.2018
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art§ 3 . 10 der Verordnung (EU) NrIAG seit 27.12.2018 weggefallen. 1143/2014 durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Land Oberösterreich vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen.

(2) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinn des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu erstellen (Landesaktionsplan) bzw. an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken. In diesen sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Oberösterreich verhindert werden soll.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinn des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die in Oberösterreich weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinn des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.

(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,

1.

ob die Erholung des Ökosystems durch geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen mit einem im Verhältnis zum Erfolg vertretbaren Aufwand gefördert werden kann oder

2.

ob die Kosten dieser Maßnahmen hoch sind und in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Wiederherstellung stehen werden.

Im Fall von Punkt 1 können durch Verordnung Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinn des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeordnet werden.

(5) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplans nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes Oberösterreich bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans oder von Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

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