§ 18a Bgld. HK 1963 (weggefallen)

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) der Kurkommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, oder auf Verlangen von mehr als der Häfte der Mitglieder unter Beachtung des § 17a Abs. 3 § 18a Sitzungen einzuberufenBgld. Er führt den Vorsitz und hat die Belange des Kurfonds nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Kurkommission gebundenHK 1963 seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.2022
Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) der Kurkommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, oder auf Verlangen von mehr als der Häfte der Mitglieder unter Beachtung des § 17a Abs. 3 § 18a Sitzungen einzuberufenBgld. Er führt den Vorsitz und hat die Belange des Kurfonds nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Kurkommission gebundenHK 1963 seit 31.12.2022 weggefallen.

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