§ 5 Oö. IAG (weggefallen)

Oö. Invasive Arten-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Den mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr§ 5 . 1143/2014 betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist für Erhebungen, die Kontrolle, die Aufsicht, die Überwachung, die Erstellung eines Aktionsplans und die Durchführung von Managementmaßnahmen von den Verfügungsberechtigten (AbsIAG seit 27.12.2018 weggefallen. 4) ungehinderter Zutritt bzw. ungehinderte Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Gebäuden zu gewähren, auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die von der Landesregierung mit der Durchführung von Erhebungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beauftragten Personen.

(3) Organe nach Abs. 1 haben bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis, Personen nach Abs. 2 haben einen schriftlichen Auftrag der Landesregierung und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der Verfügungsberechtigten (Abs. 4) vorzuweisen.

(4) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf die Grundstücke und Gebäude oder auf die der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unterliegenden Tiere und Pflanzen.

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 01.02.2017 bis 27.12.2018
(1) Den mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr§ 5 . 1143/2014 betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist für Erhebungen, die Kontrolle, die Aufsicht, die Überwachung, die Erstellung eines Aktionsplans und die Durchführung von Managementmaßnahmen von den Verfügungsberechtigten (AbsIAG seit 27.12.2018 weggefallen. 4) ungehinderter Zutritt bzw. ungehinderte Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Gebäuden zu gewähren, auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die von der Landesregierung mit der Durchführung von Erhebungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beauftragten Personen.

(3) Organe nach Abs. 1 haben bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis, Personen nach Abs. 2 haben einen schriftlichen Auftrag der Landesregierung und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der Verfügungsberechtigten (Abs. 4) vorzuweisen.

(4) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf die Grundstücke und Gebäude oder auf die der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unterliegenden Tiere und Pflanzen.

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