§ 20 Bgld. HK 1963 Verwendung von Bezeichnungen

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.9999

Wem die Bezeichnung “Kurfonds”, “Kurversammlung” oder Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds, eine Kurversammlung oder eine Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes handelt.

Stand vor dem 28.02.1994

In Kraft vom 01.12.1963 bis 28.02.1994

Wem die Bezeichnung “Kurfonds”, “Kurversammlung” oder Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds, eine Kurversammlung oder eine Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes handelt.

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