§ 15 WHKG 2015 Allgemeines

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2017 bis 31.12.9999

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probeentnahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

Stand vor dem 18.12.2017

In Kraft vom 05.06.2016 bis 18.12.2017

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probeentnahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

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