§ 19 WHKG 2015

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. Der Einsatz von Brenn- und Kraftstoffen hat dabei derart sachgemäß zu erfolgen, dass es zu keiner ungerechtfertigten Verursachung erheblicher zusätzlicher Emissionen und damit zu keinen vermeidbaren Umweltbelastungen kommt. Die erforderlichen technischen Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe, die dem Stand der Technik entsprechen, können durch Verordnung der Landesregierung nach § 32 Z 3 geregelt werden.

(2) Die Verfeuerung von Braunkohle, Steinkohle, Braunkohlebriketts, Torf und Koks in Feuerungsanlagen und in Heizungsanlagen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu errichtet werden, ist verboten.

(3) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(4) Über Antrag können mit Bescheid Ausnahmen von in Verordnungen nach § 32 Z 3 enthaltenen Bestimmungen genehmigt werden, wenn die Erprobung anderer bevorzugt erneuerbarer Brennstoffe im öffentlichen Interesse ist und bei Vergleich mit der Verwendung von gemäß Verordnungen nach § 32 Z 3 zugelassener Brenn- und Kraftstoffe keine nachteiligen Auswirkungen für Anrainerinnen und Anrainer sowie für die Luftgüte zu erwarten sind.

Stand vor dem 13.07.2021

In Kraft vom 05.06.2016 bis 13.07.2021

(1) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. Der Einsatz von Brenn- und Kraftstoffen hat dabei derart sachgemäß zu erfolgen, dass es zu keiner ungerechtfertigten Verursachung erheblicher zusätzlicher Emissionen und damit zu keinen vermeidbaren Umweltbelastungen kommt. Die erforderlichen technischen Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe, die dem Stand der Technik entsprechen, können durch Verordnung der Landesregierung nach § 32 Z 3 geregelt werden.

(2) Die Verfeuerung von Braunkohle, Steinkohle, Braunkohlebriketts, Torf und Koks in Feuerungsanlagen und in Heizungsanlagen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu errichtet werden, ist verboten.

(3) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(4) Über Antrag können mit Bescheid Ausnahmen von in Verordnungen nach § 32 Z 3 enthaltenen Bestimmungen genehmigt werden, wenn die Erprobung anderer bevorzugt erneuerbarer Brennstoffe im öffentlichen Interesse ist und bei Vergleich mit der Verwendung von gemäß Verordnungen nach § 32 Z 3 zugelassener Brenn- und Kraftstoffe keine nachteiligen Auswirkungen für Anrainerinnen und Anrainer sowie für die Luftgüte zu erwarten sind.

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