§ 27 Bgld. HK 1963 (weggefallen)

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß § 26 zu überwachen.Die Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß Paragraph 26, zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß § 21 Abs. 2 und die Ortstaxen gemäß § 21 Abs. 4 Bgld. TG 2021 aufzuteilen.Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und die Ortstaxen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. TG 2021 aufzuteilen.
§ 27 Bgld. HK 1963 seit 28.02.1994 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.01.2026
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß § 26 zu überwachen.Die Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß Paragraph 26, zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß § 21 Abs. 2 und die Ortstaxen gemäß § 21 Abs. 4 Bgld. TG 2021 aufzuteilen.Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und die Ortstaxen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. TG 2021 aufzuteilen.
§ 27 Bgld. HK 1963 seit 28.02.1994 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten