§ 31a Bgld. HK 1963 Sperre

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sperre von Kuranstalten oder Kureinrichtungen zu verfügen, wenn diese ohne die im § 31 Abs. 1 oder 5 vorgeschriebene Bewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 32 betrieben werden; sie kann die Sperre von Kuranstalten oder Kureinrichtungen verfügen, wenn die Betriebsbedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind oder die Bestimmungen der Anstaltsordnung (§ 33) nicht eingehalten werden. In letzteren Fällen ist dem Rechtsträger vor Verhängung der Sperre eine für den Kurbetrieb angemessene Frist zur Behebung der Mängel unter Androhung der Sperre einzuräumen. Vor einer solchen Maßnahme ist die zuständige gesetzliche Interessensvertretung zu hören.

(2) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, soferne der Mangel behoben wurde.

(3) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 27.05.2011 bis 31.12.2013

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sperre von Kuranstalten oder Kureinrichtungen zu verfügen, wenn diese ohne die im § 31 Abs. 1 oder 5 vorgeschriebene Bewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 32 betrieben werden; sie kann die Sperre von Kuranstalten oder Kureinrichtungen verfügen, wenn die Betriebsbedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind oder die Bestimmungen der Anstaltsordnung (§ 33) nicht eingehalten werden. In letzteren Fällen ist dem Rechtsträger vor Verhängung der Sperre eine für den Kurbetrieb angemessene Frist zur Behebung der Mängel unter Androhung der Sperre einzuräumen. Vor einer solchen Maßnahme ist die zuständige gesetzliche Interessensvertretung zu hören.

(2) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, soferne der Mangel behoben wurde.

(3) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

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